Die Staatsanwaltschaft Tübingen hat das Ermittlungsverfahren gegen den Kommandanten der Feuerwehr Tübingen sowie zwei weitere Feuerwehrangehörige im Zusammenhang mit dem Tod zweier Feuerwehrangehöriger am 17.12.2005 nach § 170 Abs.2 der Strafprozessordnung in Ermangelung von Anhaltspunkten für strafbares Verhalten eingestellt. Nachfolgend finden Sie die hierzu veröffentlichte Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Tübingen vom 11.06.2008.
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