Kreisfeuerwehrverband Reutlingen

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Duldungspflicht von privaten Funkmastbetreibern

von LFV BW

Sehr geehrte Kameraden,
 
private Funkmastbetreiber müssen eine Anlage für den Feuerwehrfunk (digitalerAlarmumsetzer - DAU) auf ihrem Grund nur dulden, wenn geeignete öffentliche Flächen hierfür nicht zur Verfügung stehen. Außerdem können sie für die Anbringung eines DAU unter Umständen eine Entschädigung verlangen. Dies entschied der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit Urteil vom 28.09.2011 und gab damit der Klage einer Funkturmbetreiberin gegen den Landkreis Heilbronn statt (Pressemitteilung des VGH beiligend).
 
Mit freundlichen Grüßen
 
Willi Dongus
 
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Geschäftsführer
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