Reisigverbrennungen – Nicht immer und überall zulässig!
30.03.2010
Nachdem die Sonne den Schnee weggetaut hat, werden vielerorts nochmals Bäume und Sträucher zurückgeschnitten. Beim Verbrennen solcher pflanzlicher Abfälle gilt es jedoch einige Vorschriften zu beachten. Grundsätzlich gilt, dass pflanzliche Abfälle nur unter bestimmten Voraussetzungen verbrannt werden dürfen. Im Allgemeinen dürfen solche Abfälle nur im Außenbereich, d. h. außerhalb der Ortsbebauung auf Grundstücken, auf denen sie anfallen, verbrannt werden. Maßgeblich ist hierfür die Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen. Neben dieser Verordnung gelten unter Umständen weitere Einschränkungen, über die man sich vorher informieren sollte.
Das Verbrennen von größeren Mengen pflanzlicher Abfälle ist der Ortspolizeibehörde, dem Bürgermeisteramt oder in der Stadt Reutlingen dem Ordnungsamt rechtzeitig anzuzeigen. Das Amt für öffentliche Ordnung kann zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegebenenfalls Anordnungen treffen hinsichtlich der Bereitstellung von Feuerlöscheinrichtungen. Eine Information der Feuerwehr durch den Grundstückseigentümer ist grundsätzlich nicht erforderlich. Dem Eigentümer entstehen auch keine Nachteile wenn die Feuerwehr zu einem vermeintlichen Schadensfeuer angerückt ist.
Zu beachten ist jedoch, dass bei starkem Wind Reisig nicht verbrannt werden darf. Gleiches gilt zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang. Feuer und Glut müssen nach Verlassen der Feuerstelle erloschen sein. Die Verbrennungsrückstände sind alsbald in den Boden einzuarbeiten. Pflanzliche Abfälle müssen zudem trocken sein, so dass sie möglichst unter geringer Rauchentwicklung verbrennen. Ein flächenhaftes Abbrennen ist unzulässig.
Ein Feuer muss natürlich ständig unter Kontrolle gehalten werden. Durch Rauchentwicklung darf keine Verkehrsbehinderung oder Belästigung sowie gefahrbringender Funkenflug entstehen. Die erforderlichen Abstände von benachbarten Grundstücken und sonstigen geförderten Objekten sind dabei einzuhalten. Dabei gilt, dass folgende Mindestabstände nicht unterschritten werden dürfen:
100 Meter von Bundes-, Landes-, und Kreisstraßen und 50 Meter von Gebäuden und Baumbeständen.
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