Kreisfeuerwehrverband Reutlingen

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Neue Arbeitsstättenrichtlinien u.a. ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände"

von UKBW

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte sie hiermit informieren, dass neue Arbeiststättenrichtlinien
erlassen wurden, die evtl. auch für Ihren Bereich von Interesse sind.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die technischen Regeln
für Arbeitsstätten ASR A1.8 „Verkehrswege“, ASR A2.1 „Schutz vor Absturz
und herabfallenden Gegenständen,Betreten von Gefahrenbereichen“ und ASR
A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt
gemacht (GMBl Nr. 62 vom 3. Dezember 2012, S. 1210 ff., Anlagen).

Die ASR A1.8 „Verkehrswege“ konkretisiert die Anforderungen an das
Einrichten und Betreiben von Verkehrswegen inklusive Treppen, ortsfesten
Steigleitern und Steigeisengängen, Laderampen sowie Fahrsteigen und
Fahrtreppen nach § 3a Abs. 1 und § 4 Abs. 4 sowie den Punkten 1.8, 1.9,
1.10 und 1.11 Anhang ArbStättV. Mit Bekanntmachung der ASR A1.8 gelten
die Arbeitsstätten-Richtlinien ASR 17/ 1,2 „Verkehrswege“, ASR 18/ 1-3
„Fahrtreppen und Fahrsteige sowie ASR 20 „Steigeisengänge und
Steigleitern“ nicht weiter fort (§ 8 Abs. 2 ArbStättV).


Die ASR A2.1 „Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen,
Betreten von Gefahrenbereichen“ konkretisiert die Anforderungen an das
Einrichten und Betreiben von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen zum Schutz
vor Absturz oder herabfallenden Gegenständen sowie die damit verbundenen
Maßnahmen bezüglich des Betretens von Dächern oder anderen
Gefahrenbereichen nach § 3a Abs. 1 in Verbindung mit den Punkten 1.5
Abs. 4 und 2.1 Anhang ArbStättV.

Mit Bekanntmachung der ASR A2.1 gelten die Arbeitsstätten-Richtlinien
ASR 8/5 „Nicht durchtrittsichere Dächer“ und ASR 12/1-3 „Schutz gegen
Absturz und herabfallende Gegenstände“ nicht weiter fort (§ 8 Abs. 2
ArbStättV).

Die ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ konkretisiert die Anforderungen an
die Ausstattung mit und das Betreiben von Brandmelde- und
Feuerlöscheinrichtungen in Arbeitsstätten sowie die damit verbundenen
organisatorischen Maßnahmen nach § 3a Abs. 1 und § 4 Abs. 3 sowie
insbesondere in den Punkten 2.2 und 5.2 Abs. 1 g Anhang ArbStättV.
Mit Bekanntmachung der ASR A2.2 gilt die Arbeitsstätten-Richtlinie ASR
13/1,2 „Feuerlöscheinrichtungen“ nicht weiter fort (§ 8 Abs. 2 ArbStättV)


Die aktuelle Richtlinien können bei der baua (Bundesanstalt für
Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin) heruntergeladen werden.

link:

http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Arbeitsstaetten/ASR/ASR.html

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Mit freundlichen Gruessen

Frank Obergöker
Unfallkasse Baden-Wuerttemberg [UKBW]
Hauptsitz Stuttgart
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