Kreisfeuerwehrverband Reutlingen

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Elektronische Zigaretten und Landesnichtraucherschutzgesetz

von IM

Sehr geehrte Damen und Herren,

Kollege Rudlof (Flughafenfeuerwehr Stuttgart) hatte einige Fragestellungen zur Handhabung elektronischer Zigaretten. Unter anderem ging es um die Frage des Nichtraucherschutzes. Da diese Fragestellung auch in Verbindung mit Feuerwehrhäusern und Feuerwachen auftreten könnte, sende ich Ihnen die Antwort des Sozialministeriums zu Ihrer Kenntnis und stelle die Weiterleitung an die Gemeindefeuerwehren anheim.  


Aus Sicht des Sozialministeriums Baden-Württemberg sollten für die Nutzung von elektronischen Zigaretten (E-Zigaretten) in Innenräumen keine anderen Vorschriften gelten, als für herkömmliche Zigaretten. Beim Konsum von E-Zigaretten wird zwischen zwei Verfahren unterschieden:
1. Elektronische Zigaretten mit Tabakerhitzung
2. Elektronische Zigaretten, die nikotinhaltige Lösungen vernebeln.
Elektronische Zigaretten, die Tabak erhitzen belasten die Innenraumluft im maßgeblichen Umfang mit Schadstoffen, u.a. Formaldehyd.
Elektronische Zigaretten, die Nikotin vernebeln belasten die Innenraumluft mit Nikotin.
Eine abschließende gesundheitliche Bewertung von E-Zigaretten ist noch nicht möglich.
Fazit: Das Landesnichtraucherschutzgesetz Baden-Württemberg gilt auch für
E-Zigaretten.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Bauerdick
Ministerium für Arbeit und Sozialordnung,
Familie, Frauen und Senioren Baden-Württemberg
Referat 53 (Öffentlicher Gesundheitsdienst, Gesundheitsschutz)
Telefon (0711) 123-3816
Telefax (0711) 123-3997

Mit freundlichen Grüßen
Hermann Schröder

       Innenministerium
     Baden-Württemberg
   Referat 43 \"Feuerwehr,
Rettungsdienst, Fernmeldewesen\"
   - Landesbranddirektor -
       Postfach 10 24 43
         70020 Stuttgart
     Tel.: 07 11 / 231 3430
hermann.schroeder@im.bwl.de

17. Juni 2012 - nicht versäumen:
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