An die
- Mitglieder des Präsidiums
- Mitglieder des Vereinsausschusses
- feuerwehrtechnischen Beamte
- Feuerwehrkommandanten der Stadtkreise
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Sehr geehrte Frau Schatz,
sehr geehrte Kameraden,
am 23. Dezember 2010 und 25. Janaur 2011 haben wir Sie über die Änderung des Fahrberechtigungsgesetzes und der Fahrberechtigungsverordnung in Baden-Württemberg informiert und Ihnen jeweils die einschlägigen Veröffentlichungen des Gesetzes und der Verordnung geschickt.
In unserem Mail vom 25. Janaur 2011 haben wir auf aus unserer Sicht offene haftungsrechtliche Fragen hingewiesen. Herr Präsident Dr. Knödler hat diese Fragen am 31. Janaur 2011 dem Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr gestellt. Eine Antwort ist bis jetzt nicht eingegangen.
Vom Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr haben wir mit Datum vom 16. Febraur 2011 die beigefügten „Anwendungshinweise“ bekommen. In Ziff
III.2 wird die Stellung des Ausbilders beschrieben. „Der Ausbilder gilt nach den bundesrechtlichen Vorgaben des § 2 Abs. 16 StVG i.V.m. § 2 Abs. 15 StVG als verantwortlicher Fahrzeugführer sowohl bei Ausbildungsfahrten als auch bei der Prüfungsfahrt“.
Mit freundlichen Grüßen
Willi Dongus
Geschäftsführer
Landesfeuerwehrverband
Baden-Württemberg
Röhrer Weg 12
71032 Böblingen
Tel. 07031 727011
Fax 07031 727015
E-Mail verbandfeuerwehr-bw.de