Kreisfeuerwehrverband Reutlingen

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Qualifikation eines Abteilungskommandanten

Zu den FAQ des Feuerwehrwesens gehört die Frage nach der fachlichen Mindestqualifikation eines Abteilungskommandanten. Hierzu vertritt der Landesfeuerwehrverband Baden-Württemberg folgende Auffassung:

Nach § 8 Abs.6 FWG dürfen Abteilungskommandanten und deren Stellvertreter nur bestellt werden, wenn sie die für ihr Amt erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen.

Unter den fachlichen Voraussetzungen werden die in der FwDV 2 festgelgten und durch die VwV Feuerwehrausbilung konkretisierten Lehrgänge verstanden. (Surwald, Kommentar zum Feuerwehrgesetz, § 8, Rn.27)

Die Frage, welcher Lehrgang für einen Abteilungskommandanten erforderlich ist, bestimmt sich nach der dem Abteilungskommandanten im Einsatz obliegenden Aufgabe. Dies ist nach den örtlichen Verhältnissen der Feuerwehr, namentlich nach deren Größe und inneren Organisation im Einsatzfall zu bestimmen.(Arg. ex. § 3 Abs.1 FwG- den örtlichen Verhältnissen entsprechend leistungsfähige Feuerwehr). Hat der Abteilungskommandant im Einsatz die Aufgabe, eine Gruppe zu führen, muss er nach Ziffer 4.1 der FwDV2 einen Gruppenführerlehrgang erfolgreich absolviert haben. Obliegt ihm die Leitung eines Zuges, benötigt er nach Ziffer 4.2 der FwDV2 einen Zugführerlehrgang. Führt er Einheiten über Zugstärke, muss er die Befähigung zum Verbandsführer (Ziff. 4.3 der FwDV2) haben.

Aus dem FwG ergibt sich überdies, dass der Abteilungskommandant Verbandsführer sein muss. Denn § 8 Abs.5 FwG weist die Gruppen- und Zugführer als Unterführer unter dem Kommandanten und Abteilungskommandanten aus. Aus dieser Unterscheidung ergibt sich, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, Gruppen und Züge würden von Unterführern geführt, was im Umkehrschluss bedeutet, dass Abteilungskommandanten als über den Zugführern stehende Führungskräfte zumindest die um eine Stufe höhere Führungsaufgabe wahrnehmen sollen und daher auch entsprechend der FwDV2 den nächst höheren Führungslehrgang absolvieren müssen.

Nach der hier vertretenen Ansicht ist grundsätzlich und unabhängig von der Organisation der Gemeindefeuerwehr davon auszugehen, dass ein Abteilungskommandant in der Lage sein muss, einen Einsatz in Zugstärke zu leiten. Denn alleine der Standardbrand als Grundlage zur Bemessung der Leistungsfähigkeit einer Gemeindefeuerwehr (vgl. Hinweise zur Leistungsfähigkeit einer Gemeindefeuerwehr) geht vom Einsatz eines Zuges aus. Dies erscheint daher nach hier vertretener Auffassung daher auch die kleinste Einheit zu sein, zu deren Führung im Einsatz ein Abteilungskommandant in der Lage sein muss. Sind der Abteilung, die der Abteilungskommandant führen soll, mehr Kräfte als die eines Zuges zugeordnet, gilt als unabdingbare Mindestanforderung nach hier vertretener Auffassung dann die Anforderung "Verbandsführer".

Keinesfalls ausreichend ist nach hier vertretener Auffassung ein Gruppenführerlehrgang. Ein höchst mögliches Entgegenkommen könnte darin bestehen, einen Abteilungskommandanten mit absolviertem Gruppenführerlehrgang mit der Maßgabe zu bestellen, innerhalb von zwei Jahren einen Zugführerlehrgang erfolgreich zu absolvieren, Ziff.1.5 der FwDV2. Voraussetzung hierfür muss allerdings sein, dass

  •  die Abteilung im Einsatz höchstens als Gruppe eingesetzt wird und nicht über mehr Material und Personal als das einer Gruppe verfügt;
  • ein persönlich und fachlich uneingeschränkt geeigneter anderer Bewerber nicht zur Verfügung steht;
  • die persönliche Eignung des Bewerbers als Führungskraft bejaht werden kann;
  • der Feuerwehrkommandant oder sein Stellvertreter durch entsprechende organisatorische Maßnahmen sicher stellen, dass Schadensereignisse, die Zugstärke erreichen oder überschreiten, entweder von ihnen selbst oder einem anderen Abteilungskommandanten mit ausreichender Qualifikation geleitet werden.