Kreisfeuerwehrverband Reutlingen

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Entschädigung von Sachschäden wird für Feuerwehrangehörige neu geregelt

Information der Unfallkasse Baden-Württemberg

Durch das Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz (UVMG) wird die Entschädigung der Sachschäden von Feuerwehrangehörigen neu geregelt. Seit 2005 oblag die Entschädigung von Sachschäden, die Feuerwehrangehörige im Einsatz erlitten hatten, der Unfallkasse Baden-Württemberg. Aus der gesetzlichen Unfallversicherung, die sonst nur für Personenschäden eintrat, wurden in den letzten Jahren auch Uhren, Mobiltelefone, Privatkleidung bis hin zu Schäden an Kraftfahrzeugen gezahlt.

Änderung ab 5. November 2008

Mit Inkrafttreten des Unfallversicherungsmodernisierungsgesetzes (UVMG) am 5. November 2008 wird der alte Rechtszustand weitestgehend wieder hergestellt. Mit Änderung des § 13 Sozialgesetzbuch (SGB) VII ist die Unfallkasse Baden-Württemberg nur noch dann entschädigungspflichtig (subsidiär), wenn kein anderer öffentlich-rechtlicher Schadenersatzanspruch besteht. Nachdem die Gemeinden als Träger des Brandschutzes zum Schadenersatz für private Sachen der Feuerwehrangehörigen durch des Landesfeuerwehrgesetz Baden-Württemberg verpflichtet sind, entfällt eine Regulierung durch die Unfallkasse Baden-Württemberg in fast allen Fällen. Ab dem 05.11.2008 sind die Schäden an privaten Sachen wieder über die Gemeinden beim Kommunalversicherer (WGV oder BGV) geltend zu machen.

Quelle: Unfallkasse Baden-Württemberg