Kreisfeuerwehrverband Reutlingen

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Bewährte Grundstrukturen des Feuerwehrgesetzes bleiben unangetastet

Jedem Bürger leistet seine Gemeindefeuerwehr bei Bränden, öffentlichen Notständen und in lebensbedrohlichen Situationen qualifiziert und rasch Hilfe. Für diese Hilfe verlangt die Gemeinde von ihren Bürgern grundsätzlich keine Kosten. „Dies ist heute so und dies wird auch nach der Änderung des Feuerwehrgesetzes so bleiben. Die Feuerwehr hilft in Notsituation – und zwar kostenfrei. Kein Bürger, bei dem es brennt oder der sich in einer lebensbedrohlichen Notlage befindet, braucht in Baden-Württemberg wegen drohender Kosten zu zögern, die Feuerwehr zu alarmieren“, sagte Innenminister Heribert Rech am Dienstag, 20. Januar 2009, in Stuttgart. Landesbranddirektor Hermann Schröder habe dies jetzt dem Präsidium des Landesfeuerwehrverbandes Baden-Württemberg erläutert. Der Gesetzentwurf sei derzeit in der Anhörung bei den beteiligten Fachverbänden wie kommunale Landesverbände, Landesfeuerwehrverband, Arbeitgeber- und Industrieverbände und Vertreter der Versicherungswirtschaft.

Die Feuerwehr helfe aber über ihre Kernaufgaben hinaus in vielen anderen Fällen. Müssten alle diese Feuerwehreinsätze aus der Gemeindekasse bezahlt werden, wären die Gemeinden finanziell häufig überfordert. Deshalb sehe das Feuerwehrgesetz schon immer Fälle vor, in denen die Gemeinden Kostenersatz fordern können, zum Beispiel bei vorsätzlicher Brandstiftung oder technischer Hilfeleistung, wenn diese nicht zur Rettung von Menschen aus lebensbedrohlichen Lagen diene.

Der Entwurf zur Änderung des Feuerwehrgesetzes erweitere die kostenersatzpflichtigen Tatbestände. So sei unter anderem vorgesehen, dass die Kosten von Einsätzen der Feuerwehr, die durch Kraftfahrzeuge veranlasst würden, künftig erstattet werden müssten. Schon bisher sei dies in Teilbereichen so gewesen, beispielsweise bei der Beseitigung von Ölspuren oder beim Absperren und Aufräumen einer Unfallstelle. Die Erweiterung der Kostenersatzpflicht fordere auch der Landesrechnungshof.

„Mit der Änderung des Feuerwehrgesetzes soll vor allem den Gemeinden geholfen werden, über deren Gemeindegebiet unfallträchtige Autobahnen oder Bundesstraßen verlaufen, die nicht nur von Bürgern der Anliegerkommunen sondern überwiegend von Ortsfremden genutzt werden“, sagte Rech. Komme es auf diesen Straßen zu einem Unfall, müsse der Halter des Fahrzeugs beziehungsweise dessen Versicherer in mehr als zwei Dritteln aller Bundesländer für die Einsatzkosten der Feuerwehr aufkommen, nicht aber in Baden-Württemberg. Diese „Ungleichbehandlung“ solle nun beseitigt werden. „Es ist nicht einzusehen, dass ein Autofahrer, der einen Autobahnunfall in einem anderen Bundesland hat, die Einsatzkosten der Feuerwehr bezahlen muss, nicht aber in Baden-Württemberg. Warum sollen unsere Gemeinden hier schlechter gestellt sein und letztlich die Bürgerinnen und Bürger diese Rechnung bezahlen?“, so Rech. Außerdem werde die Möglichkeit eröffnet, auf die Kostenrechnung zu verzichten, wenn diese eine „unbillige Härte“ für die Betroffenen wäre oder wenn es im öffentlichen Interesse liege.

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs von 2006 müsse die Kfz-Versicherung die Einsatzkosten der Feuerwehr übernehmen, da der Einsatz der Feuerwehr dazu diene, weitere Schäden zu verhindern. Der Fahrzeughalter sei nämlich gesetzlich dazu verpflichtet, bei Eintritt des Versicherungsfalles den Eintritt weiterer Schäden abzuwenden oder zu vermindern. Dazu brauche er regelmäßig die Feuerwehr.

„Unser Gesetz hat sich seit über 50 Jahre bewährt. Die Strukturen passen heute noch und bleiben unangetastet“, sagte Rech. Angepasst würden aber viele Details, die sich aufgrund geänderter gesellschaftlicher, rechtlicher und demographischer Eckwerte mittlerweile überlebt hätten.

Zusatzinformationen:

Einige Beispiele für die detaillierten Anpassungen des Feuerwehrgesetzes:

  • Das Übertrittsalter von der Jugendfeuerwehr in die Einsatzabteilungen wird von 18 auf 17 Jahre herabgesetzt. Das erleichtert den Übergang von der Jugendfeuerwehr.
  • Eine Beurlaubung vom Feuerwehrdienst, zum Beispiel zum Studium oder aus familiären Gründen, soll möglich werden. Das wird in den Feuerwehren teilweise schon praktiziert, widerspricht aber dem derzeitigen Feuerwehrgesetz.
  • Die „aktiven Abteilungen“ werden künftig zu „Einsatzabteilungen“. Denn: Auch Mitglieder in den Jugendfeuerwehren oder in Musikzügen sind „aktiv“, nicht nur Feuerwehrangehörige, die Einsatzdienst leisten.
  • Die Höhe der Versicherungssummen für die dienstliche Haftpflichtversicherung der Feuerwehrangehörigen soll angepasst werden.
  • Die Gemeinden sollen künftig auch in Fällen der vertraglichen Verpflichtung zur Lohnfortzahlung nach § 616 BGB zum Ersatz der Lohnfortzahlungsleistungen verpflichtet sein. Nach derzeitiger Gesetzeslage hat eine Ein-Mann-GmbH, bei der der einzige Gesellschafter gleichzeitig angestellter Geschäftsführer und einziger Mitarbeiter ist, keinen Anspruch auf Ersatz der Lohnfortzahlungen. Diese Konstellation kommt vor allem bei Handwerksbetrieben häufiger vor.
 

 

Quelle: Innenministerium